Artikel 116 (Neugliederung des Raumes Brandenburg-Berlin)

Für den Fall, daß das Grundgesetz eine Vereinigung der Länder Brandenburg und Berlin durch Vereinbarung ermöglicht, ist der Landtag frühzeitig an der Gestaltung der Vereinbarung zu beteiligen. Diese bedarf zu ihrer Ratifizierung der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages sowie eines Volksentscheides, in dem die Mehrheit der Abstimmenden der Vereinbarung zugestimmt hat.

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