Artikel 113 (Zuständigkeit des Verfassungsgerichtes)

Das Verfassungsgericht entscheidet:
1. über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Regierung mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtages;
3. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, wenn ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Absatz 1 des Grundgesetzes ausgesetzt hat;
4. über Verfassungsbeschwerden (Artikel 6 Absatz 2);
5. in allen anderen ihm durch diese Verfassung oder durch Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten.

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