Artikel 112 (Verfassungsgericht)

(1) Das Verfassungsgericht des Landes ist ein allen anderen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Landes.

(2) Das Verfassungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und sieben weiteren Verfassungsrichtem. Das Verfassungsgericht setzt sich zu je einem Drittel aus Berufsrichtem, Mitgliedern mit der Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen und Mitgliedern zusammen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen müssen.

(3) Durch Gesetz kann die Zahl der Richter auf zwölf erhöht und das Gericht in zwei Spruchkörper gegliedert werden.

(4) Die Verfassungsrichter werden für die Dauer von zehn Jahren vom Landtag ohne Aussprache gewählt. Bei der Wahl ist anzustreben, daß die politischen Kräfte des Landes angemessen mit Vorschlägen vertreten sind. Die Wiederwahl eines Verfassungsrichters ist ausgeschlossen. Vor der Wahl findet eine Anhörung in einem vom Landtag bestimmten Ausschuß statt. Gewählt sind die Kandidaten, die in geheimer Abstimmung die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages erhalten haben.

(5) Zum Verfassungsrichter kann gewählt werden, wer mindestens fünfunddreißig Jahre alt und zum Deutschen Bundestag wählbar ist. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtes dürfen keinem anderen Verfassungsorgan des Bundes oder eines Landes angehören.

(6) Das Nähere regelt ein Gesetz.

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