Artikel 110 (Ehrenamtliche Richter)

(1) Den ehrenamtlichen Richtern dürfen durch ihre Tätigkeit keine Nachteile entstehen. Während ihrer Amtszeit ist eine Kündigung oder Entlassung nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber oder Dienstherren zur fristlosen Kündigung berechtigen.

(2) Ehrenamtliche Richter können eine Vertretung an den Gerichten wählen, die ihre Interessen wahmimmt. In ihrer Funktion haben ehrenamdiche Richter einen Anspruch auf Weiterbildung.

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