(1) Über die Berufung in ein Richteramt entscheidet der zuständige Minister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß. Der Richterwahlausschuß besteht mindestens zu zwei Dritteln aus Abgeordneten. In ihm müssen alle Fraktionen vertreten sein. Den Vorsitz führt der zuständige Minister ohne Stimmrecht. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(2) Die Präsidenten der oberen Landesgerichte werden vom Richterwahlausschuß auf Vorschlag der Landesregierung gewählt.
(3) Die nach Absatz 1 ünd 2 berufenen oder gewählten Richter sind von der Landesregierung zu ernennen.