(1) Das Gebiet von Gemeinden und Gemeindeverbänden kann aus Gründen des öffentlichen Wohls geändert werden.
(2) Das Gebiet von Gemeinden kann durch Vereinbarung der Gemeinden mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geändert werden. Die Auflösung von Gemeinden gegen deren Willen bedarf eines Gesetzes. Vor einer Änderung des Gemeindegebietes muß die Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden.
(3) Das Gebiet von Gemeindeverbänden kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geändert werden. Die Auflösung von Landkreisen bedarf eines Gesetzes. Vor der Entscheidung ist die gewählte Vertretung des Gemeindeverbandes zu hören.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.