Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag und seine Ausschüsse über die Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen, über Grundsatzfragen der Raumordnung, der Standortplanung und Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu untenichten. Das gleiche gilt für die Mitwirkung im Bundesrat sowie die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, anderen Staaten und den Europäischen Gemeinschaften, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht. Artikel 56 Absatz 4 gilt entsprechend.