(1) Die Amtszeit des Ministerpräsidenten endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages, die Amtszeit der Minister auch mit jeder anderen Art der Beendigung des Amtes des Ministerpräsidenten. Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit ihren Rücktritt erklären.
(2) Der Ministerpräsident und auf sein Ersuchen die Minister sind verpflichtet, die Geschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger fortzuführen.