(1) Zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz nach Artikel 11 wählt der Landtag einen Landesbeauftragten für Datenschutz. Vor seiner Wahl findet eine Anhörung in einem vom Landtag bestimmten Ausschuß statt. Er wird vom Präsidenten des Landtages ernannt und unterliegt dessen Dienstaufsicht. In Ausübung seines Amtes ist er unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er kann sich jederzeit an den Landtag wenden. Alle Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen sind verpflichtet, ihm auf Verlangen Akten und sonstige amtliche Unterlagen vorzulegen und herauszugeben, Auskunft auch aus Dateien zu erteilen sowie Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.
(2) Der Landtag kann weitere Beauftragte wählen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.