Artikel 72 (Untersuchungsausschüsse)

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen. Der Gegenstand der Untersuchungen ist in einem Beschluß festzulegen. Der Untersuchungsauftrag darf gegen den Willen der Antragsteller nicht verändert werden.

(2) Bei der Einsetzung jedes neuen Untersuchungsausschusses wechselt der Vorsitz unter den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke. Der Vorsitzende hat im Ausschuß kern Stimmrecht.

(3) Die Untersuchungsausschüsse haben das Recht, Beweise zu erheben. Sie sind dazu verpflichtet, wenn dies von den Antragstellern oder einem Fünftel der Ausschußmitglieder beantragt wird. Die Beweiserhebung ist unzulässig, wenn sie offensichtlich nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrages liegt. Das Brief-, Post- und Fem- meldegeheimnis bleibt unangetastet. Gerichte, Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen sind zur Rechtsund Amtshilfe, einschließlich der Beweiserhebung und Aktenvorlage, verpflichtet. .

(4) Berichte der Untersuchungsausschüsse unterliegen nicht der gerichtlichen Nachprüfung. Die Gerichte sind frei, den festgestellten Sachverhalt zu würdigen.

(5) Das Nähere regelt ein Gesetz.

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