(1) Der Petitionsausschuß entscheidet über die an den Landtag gerichteten Eingaben, soweit nicht der Landtag selbst entscheidet.
(2) Alle Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen haben dem Ausschuß auf sein Verlangen jederzeit Zutritt zu gestatten, Auskünfte auch aus Dateien zu erteilen sowie Akten und sonstige amtliche Unterlagen vorzulegen. Die Gerichte haben in Angelegenheiten der Rechtsprechung nur Auskunftshilfe zu leisten.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.