Artikel 69 (Präsidium)

(1) Der Landtag wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte ein Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern. Jede Fraktion ist berechtigt, im Präsidium vertreten zu sein.

(2) Präsident, Vizepräsident sowie die anderen Mitglieder des Präsidiums können durch Beschluß des Landtages abgewählt werden. Die Abwahl ist gültig, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Landtages zugestimmt haben.

(3) Rechte und Pflichten des Präsidiums und seiner Mitglieder regelt die Geschäftsordnung des Landtages.

(4) Der Präsident vertritt den Landtag nach außen. Er ernennt und entläßt die Beschäftigten des Landtages. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des Landtages darf nur mit Einwilligung des Landtagspräsidenten vorgenommen werden. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Landtages nach Maßgabe des Haushaltsplanes.

Dokumente