(1) Ein Fünftel der anwesenden Mitglieder des Landtages oder ein Drittel der Mitglieder eines Ausschusses kann die Anwesenheit eines jeden Mitgliedes der Landesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. Mitglieder der Regierung haben Rederecht. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(3) Absatz 2 güt nicht für Untersuchungsausschüsse.