Artikel 64 (Sitzungen)

(1) Der Präsident des Landtages kann den Landtag jederzeit einberufen. Er muß den Landtag unverzüglich einberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung dies verlangen.

(2) Der Landtag verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen
werden. Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Bei Ausschluß der Öffentlichkeit ist eine öffentliche Begründung zu geben.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

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