Artikel 63 (Wahlprüfung)

(1) Die Wahlprüfung ist Aufgabe des Landtages. Dieser entscheidet auch, ob ein Abgeordneter sein Mandat im Landtag verloren hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Landtages ist die Beschwerde an das Verfassungsgericht zulässig.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

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