(1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl findet frühestens siebenundfünfzig und spätestens neunundfünfzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Der Landtagspräsident bestimmt im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages den Wahltag.
(2) Der Landtag kann sich durch Beschluß einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auflösen.
(3) Im Falle einer Auflösung des Landtages erfolgt die Neuwahl innerhalb von siebzig Tagen.
(4) Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach seiner Wahl zusammen. Damit endet die Wahlperiode des vorhergehenden Landtages.