Artikel 61 (Abgeordnetenanklage)

(1) Ein Abgeordneter, der in gewinnsüchtiger Weise seinen Einfluß oder sein Wissen als Abgeordneter in einer das Ansehen des Landtages gröblich gefährdenden Weise mißbraucht, kann vor dem Verfassungsgericht unter Anklage gestellt werden.

(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.

(3) Das Verfassungsgericht kann auf Verlust des Mandats erkennen.

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