Artikel 49 (Berufsfreiheit)

(1) Jeder hat das Recht, seinen Beruf frei zu wählen und auszuüben. In diese Freiheit darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(2) Öffentliche, für alle gleiche Arbeits- und Dienstpflichten sind nur für besondere, durch Gesetz festgelegte Zwecke zulässig.

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