(1) Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
(2) Forschungen unterliegen gesetzlichen Beschränkungen, wenn sie geeignet sind, die Menschenwürde zu verletzen oder die natürlichen Lebensgrundlagen zu zerstören.
(3) Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.