Artikel 22 (Wahlen und Volksabstimmungen)

(1) Jeder Bürger hat nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres das Recht, zum Landtag und zu den kommunalen Vertretungskörperschaften zu wählen und in diese gewählt zu werden. Anderen Einwohnern Brandenburgs sind diese Rechte zu gewähren, sobald und soweit das Grundgesetz dies zuläßt.

(2) Jeder Bürger hat mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres das Recht, sich an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie an Bürgeranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden zu beteiligen. Andere Einwohner haben das Recht, sich an Volksinitiativen und Bürgeranträgen zu beteiligen; das Recht, sich an Volksbegehren und Volksentscheiden sowie an Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden zu beteiligen, ist ihnen zu gewähren, sobald und soweit das Grundgesetz dies zuläßt. Das Gesetz kann vorsehen, daß die Altersgrenze für die BeteiUgung an Volksinitiativen und Bürgeranträgen auf sechzehn Jahre herabgesetzt wird, sofern sie vornehmlich Jugendliche betreffen.

(3) Wahlen und Volksabstimmungen sind allgemein, unmittelbar, gleich, frei und geheim. Zur Teilnahme an Wahlen sind Parteien, politische Vereinigungen, Listenvereinigungen und einzelne Bürger berechtigt. Die Abgeordneten werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. Wahlprüfung und Abstimmungsprüfung stehen den Volksvertretungen für das jeweilige Wahlgebiet zu. Ihre Entscheidungen unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung.

(4) Wer sich um einen Sitz in einer Volksvertretung bewirbt, hat Anspruch auf eine zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Freistellung. Niemand darf gehindert werden, das Abgeordnetenmandat anzustreben, zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung ist nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen.

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