Artikel 9 (Freiheit der Person)

(1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Sie kann nur aufgrund eines Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingeschränkt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung entscheidet allein der Richter. Vor jeder richterlichen Entscheidung über Anordnung oder Fortdauer eines Freiheitsentzugs ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen. Ferner ist unverzüglich eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen; bei Jugendlichen haben die Erziehungsberechtigten ein Recht auf Verfahrensbeteiligung.

(3) Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierundzwanzig Stunden, eine richterliche Anhörung und spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen eine richterliche Entscheidung herbeizuflihren.

(4) Festgehaltene Personen dürfen weder körperlich noch seelisch mißhandelt oder Schikanen ausgesetzt werden.

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